Allgemeines GPLA

Aufgabe der GPLA ist die Durchführung von Aufsichts- und Prüfungsmaßnahmen im Sinne der §§ 143 bis 151 BAO.

Die GPLA umfasst die Lohnsteuerprüfung (§ 86 EStG 1988), die Sozialversicherungsprüfung (§ 41a ASVG) und die Kommunalsteuerprüfung (§ 14 KommStG).

Die Lohnsteuerprüfung umfasst die Prüfung der Lohnsteuer (LSt), des Dienstgeberbeitrages zum FLAG (DB) und des Zuschlages zum DB (DZ).

Die Sozialversicherungsprüfung dient insbesondere dazu

  • die Einhaltung der Meldeverpflichtungen in allen Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten und der Beitragsabrechnung,
  • die Grundlagen von Geldleistungen (Krankengeld, Wochengeld, Arbeitslosengeld, etc) sicherzustellen,
  • zur Beratung in Fragen von Melde-, Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten und
  • zur Sicherstellung der beschäftigungskonformenen Meldung der Zeiten der Pflichtversicherung,
  • um nachteilige Folgen für Versicherte wegen Nichtmeldung zur Pflichtversicherung oder wegen Verjährung von Beiträgen hintan zu halten.

Die Kommunalsteuerprüfung dient der Sicherstellung des Kommunalsteueraufkommens der Kommunen.

Die Zuständigkeit für die Durchführung der GPLA richtet sich nach § 81 EStG 1988 und § 41a Abs 2 ASVG ab. Grundsätzlich wird der Prüfer als Organ der örtlich zuständigen Behörde tätig.

Während der Prüfung kommen grundsätzlich die Regelungen der BAO (§ 148ff) zur Anwendung. Allerdings die prüfenden Einrichtungen nicht an die Prüfungsfeststellungen der Prüforgane gebunden (sie agieren sozusagen als „Gutachter“). Ein abweichender Bescheid kann daher ausgestellt werden. An der Einhebung der Beiträge hat sich durch die GPLA ebenfalls nichts geändert. Nach Beendigung der GPLA gelten dann wieder die „eigenen“ Verfahrensregelungen, wie beispielsweise das ASVG und AVG für den Sozialversicherungsbereich, die BAO für den Lohnsteuerteil und die jeweiligen LAO für die Kommunalsteuer.