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Prüfungsabschluss


GPLA – Prüfungsabschluss

Nach dem Prüfungsbeginn und der Durchführung kommt die Prüfung nun in den „heiße“ Phase – es kommt zum Prüfungsabschluss.

Nach Beendigung der Prüfungshandlungen ist in der Regel – trotz Fehlens einer gesetzlichen Verpflichtung – eine abschließende Besprechung abzuhalten. Sie dient der Erörterung des Prüfungsergebnisses und der Wahrung des Parteiengehörs. Über das Ergebnis der Schlussbesprechung ist dann ein Aktenvermerk anzulegen. Die abschließende Besprechung kann entfallen, wenn die GPLA ohne Differenzfeststellungen abgeschlossen wurde oder der Dienstgeber bzw. dessen Bevollmächtigter darauf verzichtet.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Lohnsteuerprüfung (LSt, DB, DZ) kann der Dienstgeber gemäß § 255 BAO auf die Einbringung eines Rechtsmittels vor Erlassung des Bescheides verzichten. Wird der RM-Verzicht mündlich mitgeteilt, so sollte vom Prüfer eine Niederschrift erstellt werden. Die Sozialversicherungsprüfung kennt den Rechtsmittelverzicht nicht, obwohl dieser defacto bei „Bazarlösungen“ öfters auch vorkommt.