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Prüfungsdurchführung


GPLA – Prüfungsdurchführung

Grundsätzlich hat sich der Prüfer spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn (außer bei Gefahr im Verzug) beim Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigten anzukündigen. In der Praxis erfolgt die Ankündigung noch früher, damit der Dienstgeber die notwendigen Unterlagen vorbereiten kann.

Wird eine GPLA von einem Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigen ohne berücksichtigungswürdigen Grund vereitelt, so kann die schriftliche Androhung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 Abs 2 BAO veranlasst werden. Eine Verschiebung eines Prüfungstermins ist aber grundsätzlich bei einem berücksichtigungswürdigen Grund und mit Zustimmung der Behörde möglich.

Geprüft wird grundsätzlich im Betrieb des Dienstgebers. Ist dies nicht möglich oder nicht zumutbar, ist eine Prüfung auch in den Räumlichkeiten der prüfenden Behörde oder in den Räumlichkeiten des Bevollmächtigten zulässig. Eine Betriebsbesichtigung ist dem Prüfer aber zu gewähren und wird in vielen Fällen auch zweckmäßig sein, z.B. Schmutzzulagen.

Bei Beginn der Prüfung hat sich der Prüfer mit Dienstausweis oder Dienstkarte auszuweisen. Eine Kopie des Prüfungsauftrages verbleibt beim Dienstgeber bzw. bei dessen Bevollmächtigten. Wird die Unterschrift verweigert, so ist dies am Prüfungsauftrag zu vermerken. Weiters sollten alle Mitarbeiter informiert werden, dass eine GPLA begonnen hat. Fragen des Prüforgans sollten grundsätzlich nur von einer dazu bestimmten Person entgegengenommen bzw. beantwortet werden. Diese Person sollte auch dem Prüforgan vorgestellt werden.

Zum Prüfungsauftrag und Selbstanzeige – siehe Prüfungsvorbereitung

Während der Prüfung kann der Prüfer den Dienstgeber bzw. an die von ihm namhaft gemachte(n) Person(en) befragen. Auch Betriebsangehörige oder andere Auskunftspersonen (§ 143 BAO bzw. § 43 ASVG) können befragt werden. Niederschriften sind vor allem aufzunehmen, wenn Aussagen von Dienstgebern, von Zeugen und Auskunftspersonen oder von Gutachtern als Beweismittel Verwendung finden sollen. Dies gilt insbesondere bei Sachverhalten, die weder durch Belege noch durch andere Unterlagen beweisbar sind. Daneben kann der Prüfer auch Aktenvermerke (§ 89 BAO) anlegen.

Das Prüforgan kann während der Prüfung auch Amts- und Rechtshilfe in Anspruch nehmen (§ 158 BAO). Dies kann andere Behörden aber auch internationale Amtshilfe im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen, Rechtshilfeverträge oder Sozialversicherungsabkommen betreffen.

Weiters hat das Prüfer bei begründeten Verdacht eines schwerwiegenden Finanzvergehens die Strafsachenstelle des zuständigen Finanzamtes zu verständigen (PAST).