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KIAB


KIAB

Die KIAB stellt die Sondereinheit zur Bekämpfung der illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung dar und soll sich vor allem mit folgenden Aufgaben bsechäftigen:

  • Die Feststellung illegal beschäftiger Arbeitnehmer.
  • Die mit dieser Beschäftigung in Zusammenhang stehenden Steuerhinterziehungen.
  • Hie Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie den Sozialversicherungsbetrug.

Kontrolliert werden sollen aber nicht nur ausländische sondern auch inländische Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Personen, die beim AMS als arbeitslos gemeldet sind sowie ob generell die Arbeitgeber die abgabe- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen einhalten.

Aus der Sicht der KIAB gelten als Risikobrachen das Bauwesen, das Hotelerie- und Gaststättenwesen sowie generell das Verkehrswesen (Transportunternehmen, Taxibetriebe, etc.).

Seit 1. Jänner 2007 gelten die Organe der KIAB als Organe der Abgabenbehörden (bis 31. Dezember 2006 waren diese als Organe der Zollbehörde tätig). In jedem Finanzamt ist ein KIAB-Team eingerichtet.

Die Kontrollbefugnisse der KIAB sind sehr umfangreich und umfassen folgende Punkte:

  • Auskunftsrecht
  • Betretungsrecht
  • Identifikationsfeststellung
  • Festnahmerecht
  • sowie weitere Befugnisse. 

Auskunftsrecht:

Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der KIAB, Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekannt zu geben. Weiters hat der Arbeitgeber sowie die ausländischen Arbeitnehmer der KIAB die zur Durchführung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Sollte der Arbeitgeber nicht anwesend sein, so hat er eine Vertretung zu organisieren, die im Fall seiner Abwesenheit der KIAB die notwendigen Informationen zur Verfügung stellt.

Betretungsrecht:

Die KIAB ist berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtige Betriebsstätten sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist. Die Organe haben sich durch Ausweis auszuweisen und die Kontrolle bedarf keines schriftlichen Auftrages. Jedoch hat diese Kontrolle tunlichst ohne Störung des Betriebsablaufes zu erfolgen.

Festnahmerecht:

Bei Gefahr im Verzug ist die KIAB auch berechtigt, Ausländer für die Fremdenpolizeibehörde festzunehmen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben oder ausüben wollen, ohne dazu berechtigt zu sein und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Die Ausländer sind nach der Festnahme unverzüglich der Fremdenpolizeibehörde oder der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle zu übergeben.

Die KIAB hat in bestimmten Verwaltungsverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz auch Parteistellung. Weiters hat die KIAB bei begründeten Verdacht, dass eine Übertretung arbeits-, sozialversicherungs-, gesundheits-, umweltschutz-, abgaben- oder gewerberechtlicher Vorschriften vorliegt, die zuständigen Behörden zu verständigen.

Die Kontrolle  nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ist keine abgabenbehördliche Prüfung.